§ 22 StVZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- StVZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 92
Die Kreisordnungsbehörden sind, soweit nicht in den §§ 23 und 24 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, zuständig für
- 1.
die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 2.
die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
- 3.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des
- a)
§ 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,
- b)
§ 10 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Mindestalter,
- c)
§ 18 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,
- d)
§ 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und
- e)
§ 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.