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§ 22 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Die Kreisordnungsbehörden sind, soweit nicht in den §§ 23 und 24 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  2. 2.

    die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

  3. 3.

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des

    1. a)

      § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,

    2. b)
    3. c)

      § 18 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,

    4. d)

      § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und

    5. e)

      § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.