StVZustV,NW - Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186)

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Straßenverkehr
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz1 bis 4
Teil 2
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung5 bis 11
Teil 3
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung12 bis 15
Teil 4
Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung16
Teil 5
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung17 bis 19
Teil 6
Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO20
Teil 7
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung21 bis 27
Teil 8
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer28 bis 30
Teil 9
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz31
Teil 10
Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikation32 bis 33
Teil 11
Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung35
Teil 12
(weggefallen)36
Abschnitt 2
Güterbeförderung
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 sowie der Verordnung (EG) Nummer 1072/200937 bis 39
Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container40 und 41
Teil 3
Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)42
Teil 4
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz43 bis 47
Teil 5
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den Anlagen A und B des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)48 bis 52a
Teil 6
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutkontrollverordnung53 und 54
Teil 7
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung55 bis 57
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen58 und 59

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 36, Abschnitt 1 - Straßenverkehr

§§ 1 - 4, Teil 1 - Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§ 1 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Fahrerlaubnisbehörden im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. 1.

    die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,

  2. 2.

    die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

  3. 3.

    die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

  4. 4.

    die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

  5. 5.

    die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

  6. 6.

    den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und

  7. 7.

    den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.