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§ 22 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind in den Kreisen neben den Fahrerlaubnisbehörden (Kreisordnungsbehörden) die örtlichen Ordnungsbehörden.