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  • ab 09.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 26 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig für

  1. 1.

    die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  2. 2.

    die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

  3. 3.

    die Aufsicht über die Sehteststellen bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.