§ 2 AG BtG - Aufgaben der Betreuungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
- Amtliche Abkürzung
- AG BtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3153
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die
- 1.
Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
- 2.
Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zu Gunsten Betreuungsbedürftiger,
- 3.
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer und Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,
- 4.
Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 9, 11 und 12 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG),
- 5.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,
- 6.
Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,
- 7.
Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1818 Absatz 4 BGB.
Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die
- 1.
Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
- 2.
Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
- 3.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,
- 4.
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,
- 5.
Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 BtRegV.
Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.