§ 5 AG BtG - Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei beruflichen Betreuern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
- Amtliche Abkürzung
- AG BtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3153
(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nach den Voraussetzungen und Anforderungen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. März 2003 geltenden Fassung nachgewiesen hat.
(2) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) oder zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.