§ 2 AG BtG - Aufgaben der Betreuungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG)
Amtliche Abkürzung
AG BtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3153

(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die

  1. 1.

    Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

  2. 2.

    Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zu Gunsten Betreuungsbedürftiger,

  3. 3.

    Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,

  4. 4.

    Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,

  5. 5.

    Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,

  6. 6.

    Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,

  7. 7.

    Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1900 Abs. 4 BGB.

Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bleibt hiervon unberührt.

(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die

  1. 1.

    Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,

  2. 2.

    Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,

  3. 3.

    Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,

  4. 4.

    Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,

  5. 5.

    Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 BtRegV.

Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.