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  • ab 30.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2a AG BtG - Modellprojekte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Amtliche Abkürzung
AG BtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3153

(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen.