§ 4 AG BtG - Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
- Amtliche Abkürzung
- AG BtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3153
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Juni 2015 (GABl. S. 463), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2021 (GABl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag eine Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben.