§ 8 DVO-JuSchG - Durchführung der Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-JuSchG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2161-6-1
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(2) 1Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. 2Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. 3Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.