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§ 13 DVO-JuSchG - Führung und Veröffentlichung der Liste

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Amtliche Abkürzung
DVO-JuSchG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2161-6-1

1Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. 2Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste.