§ 11 DVO-JuSchG - Belehrungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-JuSchG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2161-6-1
1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. 2Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. 3Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.