§ 8 DVO-JuSchG - Durchführung der Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-JuSchG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2161-6-1
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.