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§ 8 DVO-JuSchG - Durchführung der Verhandlung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Amtliche Abkürzung
DVO-JuSchG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2161-6-1

(1) 1Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.