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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 90 PostG - Auskunftsverlangen

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für

  1. 1.

    die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 ergeben,

  2. 2.

    genau angegebene statistische Zwecke,

  3. 3.

    die Überprüfung von Anbietern nach § 7,

  4. 4.

    die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ 22 und 24,

  5. 5.

    die Bereitstellung der im Rahmen des digitalen Atlas nach § 11 zu veröffentlichenden Daten,

  6. 6.

    Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 36 und 37,

  7. 7.

    die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60,

  8. 8.

    die Beaufsichtigung der Qualität von Postdienstleistungen und die Durchführung von Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endkunden,

  9. 9.

    die Beobachtung und Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung sowie

  10. 10.

    die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Notfallvorsorge nach Kapitel 12.

Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten. Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 6, 7 und 9 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten sowie gegenüber Unternehmen, die Dienstleistungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 erbringen. Die Auskunftsrechte nach den Sätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.