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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 93 PostG - Datennutzung

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

(3) Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.