§ 60 PostG - Vorteilsabschöpfung
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
- 2.
wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder
- 3.
soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.