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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 60 PostG - Vorteilsabschöpfung

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. 1.

    wenn der Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte,

  2. 2.

    wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder

  3. 3.

    soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.

Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.