PostG - Postgesetz

Postgesetz (PostG)

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

Vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1)

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Regulierungsziele2
Begriffsbestimmungen3
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
Anbieterverzeichnis4
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde5
Antragstellung6
Überprüfung eingetragener Anbieter7
Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung8
Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung9
Filialen und automatisierte Stationen10
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung11
Zustellung von Briefsendungen12
Zustellung von Paketen13
Meldung von Mängeln14
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
Universaldienst15
Universaldienstleistungen16
Infrastrukturvorgaben17
Laufzeitvorgaben18
Zustellfrequenz19
Berichtspflicht, Laufzeitmessung20
Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen21
Gewährleistung des Universaldienstes22
Erprobung neuer Modelle der Postversorgung23
Evaluierung des Universaldienstes24
Harmonisierung technischer Normen25
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen26
Ausschreibung von Universaldienstleistungen27
Ausgleich für Universaldienstleistungen28
Ausgleichsabgabe29
Umsatzmitteilungen30
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
Informationspflichten31
Nachforschung32
Beschwerdeverfahren33
Schlichtung, Verordnungsermächtigung34
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
Marktregulierung35
Marktdefinition36
Marktanalyse37
Überprüfung von Marktdefinition und -analyse38
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten39
Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen40
Marktmachtübertragung41
Titel 1
Entgeltgenehmigung
Maßstäbe der Entgeltgenehmigung42
Einzelentgeltgenehmigung43
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung44
Price-Cap-Verfahren - Maßgrößenentscheidung45
Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung46
Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung47
Abweichung von genehmigten Entgelten48
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
Nachträgliche Entgeltregulierung49
Entgeltanzeige, Vorlagepflicht50
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung51
Rechnungslegung52
Veröffentlichungen53
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
Zugangsverpflichtungen54
Zugangsvereinbarungen55
Schlichtung durch die Bundesnetzagentur56
Anordnung durch die Bundesnetzagentur57
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
Missbrauchsaufsicht58
Schadensersatzpflicht59
Vorteilsabschöpfung60
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
Verpflichtung zur förmlichen Zustellung61
Entgelte für förmliche Zustellungen62
Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen63
Abschnitt 2
Postgeheimnis
Postgeheimnis64
Mitteilungen an Gerichte und Behörden65
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen66
Abschnitt 3
Datenschutz
Datenschutz67
Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung68
Ausweisdaten69
Fundbriefe70
Datenschutzaufsicht71
Kapitel 8
Postwertzeichen
Postwertzeichen72
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung73
Beschwerdestelle74
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
Ökologisch nachhaltiger Postsektor75
Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung76
Klimadialog77
Kooperationen im Postsektor78
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
Aufgaben79
Medien der Veröffentlichung80
Veröffentlichung von Weisungen81
Rechte des Beirats82
Wissenschaftliche Beratung83
Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission84
Zusammenarbeit mit anderen Behörden85
Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten86
Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission87
Internationale Aufgaben88
Abschnitt 2
Befugnisse
Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung89
Auskunftsverlangen90
Auskunftserteilung91
Verfahren zur Übermittlung von Informationen92
Datennutzung93
Ermittlungen94
Beschlagnahme95
Vorläufige Anordnungen96
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen97
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
Beschlusskammerentscheidungen98
Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte99
Anhörung, mündliche Verhandlung100
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse101
Abschluss des Beschlusskammerverfahrens102
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht103
Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten104
Kapitel 12
Notfallvorsorge
Anwendungsbereich105
Postsicherstellungspflicht106
Postbevorrechtigung107
Unterstützung der Feldpost108
Mitwirkungspflichten und Entschädigung109
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen110
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften111
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen112

Artikel 1 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)

§§ 1 - 3, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 PostG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.

§ 2 PostG - Regulierungsziele

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Die Regulierung des Postsektors ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

  1. 1.

    die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),

  2. 2.

    die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postsektors, insbesondere auch im ländlichen Raum,

  3. 3.

    die Wahrung der Interessen der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Verbraucherinnen und Verbraucher, im Postsektor,

  4. 4.

    die ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen,

  5. 5.

    die Förderung angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen im Postsektor,

  6. 6.

    die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und des Postgeheimnisses und

  7. 7.

    die Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen in Krisen- und Katastrophenfällen.

§ 3 PostG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  1. 1.

    "am Postverkehr Beteiligte" natürliche oder juristische Personen,

    1. a)

      die mit einem Anbieter einen Vertrag über Postdienstleistungen schließen oder geschlossen haben oder

    2. b)

      die Postdienstleistungen nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger,

  2. 2.

    "Anbieter" natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern, sofern sie nicht ausschließlich

    1. a)

      eigene Sendungen befördern; Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) gilt entsprechend;

    2. b)

      Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist, verfügen,

  3. 3.

    "automatisierte Stationen" nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden können,

  4. 4.

    "Beförderung" das Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen von Postsendungen an Empfängerinnen und Empfänger,

  5. 5.

    "Bereich der Zustellung" die Bearbeitungsschritte von der letzten Bearbeitung in einer ortsfesten Einrichtung eines Anbieters bis zur Zustellung nach den §§ 12 und 13,

  6. 6.

    "Briefsendungen" adressierte schriftliche Mitteilungen, wobei Bücher, Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften keine schriftlichen Mitteilungen sowie Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, nicht adressiert sind,

  7. 7.

    "Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken,

  8. 8.

    "Einschreibsendung" eine adressierte Sendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird,

  9. 9.

    "Ersatzempfänger" eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung,

  10. 10.

    "Filialen" personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Verträge über Postdienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,

  11. 11.

    "geschäftsmäßiges Erbringen von Postdienstleistungen" das planmäßige und dauerhafte Betreiben der Beförderung von Postsendungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,

  12. 12.

    "marktbeherrschend" jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist,

  13. 13.

    "Netzzugangspunkte" Filialen, automatisierte Stationen und von Anbietern betriebene Postbriefkästen,

  14. 14.

    "Pakete" adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten,

  15. 15.

    "Postdienstleistungen" die gewerbsmäßige Beförderung von

    1. a)

      Briefsendungen,

    2. b)

      Paketen,

    3. c)

      Warensendungen oder

    4. d)

      Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit diese durch Anbieter befördert werden, die Postdienstleistungen über Gegenstände nach Buchstabe a, b oder c erbringen,

  16. 16.

    "Postsendung" ein Gegenstand im Sinne der Nummer 15, auch soweit er geschäftsmäßig befördert wird,

  17. 17.

    "Universaldienstanbieter" ein Anbieter, der nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des gesamten oder von Teilen des Universaldienstes verpflichtet ist,

  18. 18.

    "Universaldienstfilialen" Filialen im Sinne von Nummer 10, in denen Verträge über Universaldienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,

  19. 19.

    "Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen sowie mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen,

  20. 20.

    "Warensendungen" adressierte Sendungen, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten und deren Gewicht 2 Kilogramm, deren Längen- und Breitenmaße das Format DIN C4 und deren Höhe 5 Zentimeter nicht überschreiten,

  21. 21.

    "Wertsendung" eine adressierte Sendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist,

  22. 22.

    "Zeitungen und Zeitschriften" wiederkehrend erscheinende Druckschriften, die herausgegeben werden, um die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.