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§ 11 ThürBodSchG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nachdem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie der auf Grund des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Staatlichen Umweltämtern, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständig für

  1. 1.
    Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG,
  2. 2.
    Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Erfüllung von Vorsorgepflichten nach § 7 BBodSchG,
  3. 3.
    die Festsetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG,
  4. 4.
    die Festsetzung des Wertausgleichs nach § 25 Abs. 1 BBodSchG,
  5. 5.
    Anordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
  6. 6.
    Anordnungen und Maßnahmen nach § 4 und
  7. 7.
    Anordnungen nach § 8.

Satz 1 gilt nicht fürAltlasten nach § 2 Abs. 5 BBodSchG und für durch Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen.

(3) Das Landesbergamt ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz bei Objekten des untertägigen Altbergbaus und bei unterirdischen Hohlräumen im Sinne des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, kann das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(5) Die Landesanstalt für Landwirtschaft nimmt die landwirtschaftliche Beratung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wahr.

(6) Kommt eine Bodenschutzbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln.

(7) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anderen Behörden übertragen. Werden durch die Übertragung von Zuständigkeiten Kommunen betroffen, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium.