§ 74 EichO 1988 - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO 1988
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält,
- 2.
nicht geeichte Messgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,
- 4.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
- 5.
entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmessgeräte verwendet oder bereithält,
- 6.
(weggefallen)
- 7.
(weggefallen)
- 8.
als Hersteller von Messgeräten,
- a)
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,
- b)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Messgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,
- c)
entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder
- d)
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 9.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,
- 10.
entgegen § 5 Abs. 6 Messgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,
- 11.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,
- 12.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,
- 13.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- 14.
entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 15.
entgegen § 6 Abs. 3 Messgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,
- 16.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,
- 17.
entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,
- a)
entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,
- b)
entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,
- c)
entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,
- d)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
- e)
entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 18.
entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgerät bestimmt sind,
- a)
entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,
- b)
entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,
- 19.
entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,
- 20.
entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,
- 21.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,
- 22.
entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,
- 22a.
(weggefallen)
- 23.
(weggefallen)
- 24.
entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,
- 25.
entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 26.
entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,
- 27.
entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,
- 28.
entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,
- 29.
entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 30.
entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,
- 31.
als Instandsetzer
- a)
entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,
- b)
entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt,
- c)
entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder
- d)
entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt
oder
- 32.
entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.