§ 64 EichO - Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat
- 1.die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,
- 2.die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen: "Öffentliche Waage Wägebereich von ... kg bis ... kg"; dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
- 3.an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen,
- 4.Namen und Namenszug der an der Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.