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§ 64 EichO - Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat

  1. 1.
    die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,
  2. 2.
    die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen: "Öffentliche Waage Wägebereich von ... kg bis ... kg"; dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  3. 3.
    an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen,
  4. 4.
    Namen und Namenszug der an der Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.