§ 10a EichO - Angabe von Gewichtswerten
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.