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§ 74 EichOOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    medizinische Messgeräte

    1. a)

      entgegen § 1 Abs. 1 oder 6 in den Verkehr bringt oder

    2. b)

      entgegen § 1 Abs. 1, 2, oder 3 bei der Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde verwendet oder bereithält,

  2. 2.

    nicht geeichte Messgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,

  3. 3.

    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,

  4. 4.

    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,

  5. 5.

    entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmessgeräte verwendet oder bereithält,

  6. 6.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Messergebnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,

  7. 7.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen oder Bescheinigungen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht vorlegt,

  8. 8.

    als Hersteller von Messgeräten,

    1. a)

      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

    2. b)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Messgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,

    3. c)

      entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder

    4. d)

      entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  9. 9.

    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

  10. 10.

    entgegen § 5 Abs. 6 Messgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,

  11. 11.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,

  12. 12.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,

  13. 13.

    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

  14. 14.

    entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  15. 15.

    entgegen § 6 Abs. 3 Messgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,

  16. 16.

    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,

  17. 17.

    entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,

    1. a)

      entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,

    2. b)

      entgegen § 7d Abs. 4 Satz 1 das EG-Konformitätszeichen anbringt,

    3. c)

      entgegen § 7d Abs. 5 Zeichen anbringt, die mit dem EG-Konformitätszeichen verwechselt werden können,

    4. d)

      einer vollziehbaren Untersagung oder Beschränkung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

  18. 18.

    entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgerät bestimmt sind,

    1. a)

      entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,

    2. b)

      entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,

  19. 19.

    entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,

  20. 20.

    entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,

  21. 21.

    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,

  22. 22.

    entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,

  23. 22a.

    entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schankgefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,

  24. 23.

    entgegen § 46 gewerbsmäßig Schankgefäße in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,

  25. 24.

    als Inhaber einer öffentlichen Waage

    1. a)

      entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder

    2. b)

      entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  26. 24a.

    entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  27. 25.

    als öffentlich bestellter Wäger

    1. a)

      entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

    2. b)

      entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder

    3. c)

      entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt oder

  28. 26.

    als Instandsetzer

    1. a)

      entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,

    2. b)

      entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt,

    3. c)

      entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder

    4. d)

      entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt.

  29. 27.

    (gestrichen)

  30. 28.

    (gestrichen)

  31. 29.

    (gestrichen)

  32. 30.

    (gestrichen)

  33. 31.

    (gestrichen)