§ 45 EichO - Herstellerzeichen
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankgefäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt.
(2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das beantragte Zeichen muss sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.
(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen bekannt gemacht.