Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) *)

Bibliographie

Titel
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
17. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-17

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe3
Feuerung4
Emissionsgrenzwerte5
Ableitbedingungen für Abgase6
Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen7
Wärmenutzung8
Dritter Teil
Messung und Überwachung
Messplätze9
Messverfahren und Messeinrichtungen10
Kontinuierliche Messungen11
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen12
Einzelmessungen13
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen14
Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung14a
Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen15
Störungen des Betriebs16
Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen
Übergangsregelungen17
Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten17a
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Unterrichtung der Öffentlichkeit18
Zulassung von Ausnahmen19
Weitergehende Anforderungen20
Ordnungswidrigkeiten21
Sechster Teil
Schlussvorschriften
In-Kraft-Treten22
Anhang 1

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche Recht.

Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).