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§ 1 17. BImSchV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
17. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-17

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen

  1. 1.
    feste oder flüssige Abfälle oder
  2. 2.
    ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,

die nicht in den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind. Die Verordnung ist auch anwendbar, wenn die Anlage überwiegend einem anderen Zweck als der Verbrennung der in Satz 1 bezeichneten Stoffe dient oder wenn die Anlage lediglich als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage betrieben wird.

(2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1, in denen neben Stoffen nach Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4 Abs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. Sonstige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 95, 202) ergeben, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungseinheiten, die - abgesehen vom Einsatz der in Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Einsatz von

  1. 1.
    Holz oder Holzresten einschließlich Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz mit Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen,
  2. 2.
    Stroh, Nußschalen oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen,
  3. 2a.
    naturbelassenen Pflanzenölen und Pflanzenölmethylestern,
  4. 3.
    Ablaugen aus der Zellstoffgewinnung,
  5. 4.
    flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können,
  6. 5.
    sonstigen flüssigen brennbaren Stoffen, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können oder
  7. 6.
    Destillations- oder Konversionsrückständen der Erdölverarbeitung oder Rückständen der Spaltung von Naphta im Eigenverbrauch

bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur

  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
  • Bekämpfung von Brandgefahren,
  • Behandlung von Abfällen und
  • Nutzung der entstehenden Wärme

zu erfüllen sind.