§ 18 17. BImSchV - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 17. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-17
Die Betreiber der Anlagen haben die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung der Meßeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.