Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Titel | |
Gerichtsbarkeit | 1 - 21 |
Zweiter Titel | |
Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung | 21a - 21i |
Dritter Titel | |
Amtsgerichte | 22 - 27 |
Vierter Titel | |
Schöffengerichte | 28 - 58 |
Fünfter Titel | |
Landgerichte | 59 - 78 |
5a. Titel | |
Strafvollstreckungskammern | 78a - 78b |
Sechster Titel | |
Schwurgerichte | 79 - 92 |
Siebenter Titel | |
Kammern für Handelssachen | 93 - 114 |
Achter Titel | |
Oberlandesgerichte | 115 - 122 |
Neunter Titel | |
Bundesgerichtshof | 123 - 140 |
9a. Titel | |
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen | 140a |
Zehnter Titel | |
Staatsanwaltschaft | 141 - 152 |
Elfter Titel | |
Geschäftsstelle | 153 |
Zwölfter Titel | |
Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte | 154 - 155 |
Dreizehnter Titel | |
Rechtshilfe | 156 - 168 |
Vierzehnter Titel | |
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei | 169 - 183 |
Fünfzehnter Titel | |
Gerichtssprache | 184 - 191 |
Sechzehnter Titel | |
Beratung und Abstimmung | 192 - 198 |
Siebzehnter Titel | |
Gerichtsferien | 199 - 202 |
Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I. S. 50) sind die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II. S. 885, 922, 923) augeführten Maßgaben f, g und j in folgender Fassung anzuwenden:
Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:
"; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."
Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:
in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist,".
Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:
"Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung
1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
b) über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,
2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen anderen Fällen."
Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:
"; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."
Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:
in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist,".
Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:
"Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung
1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
b) über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,
2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen anderen Fällen."