§ 15 SächsBhVO - Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-28/2
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
- 1.
prothetische Leistungen,
- 2.
Inlays und Zahnkronen,
- 3.
implantologische Leistungen nach § 11 und
- 4.
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.