§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.