§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sind entsprechend § 48a zu regeln.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sind entsprechend § 48a zu regeln.