§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sind entsprechend § 48a zu regeln.