§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 4 zu regeln.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis zum 31. Dezember 1993 einem Richter in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  3. 3.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  4. 4.
    nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschritten werden.

(3) Einem Antrag nach Absatz 2 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
  2. 2.
    im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt,
  4. 4.
    der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigter Dienst und Urlaub nach Absatz 1 oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigter Dienst nach Absatz 1 dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 oder ermäßigtem Dienst im Sinne des § 48a Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach Absatz 1 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.