§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 5 zu regeln.