Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

In der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde1
Aufstellung des Flächennutzungsplans2
Regionalplanerische Festlegungen3
Stadtentwicklungsplanung, Bereichsentwicklungsplanung4
Mitteilung der Planungsabsicht5
Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen6
Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen7
Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes8
Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung9
Anpassungspflicht der Bezirke, Planungsgebot10
Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Berichtigung der Bauleitpläne11
Besondere Gestaltungsanforderungen12
Veränderungssperre13
14
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen15
Vorkaufsrecht16
Informationspflicht, Eingriffsrecht17
Im Zusammenhang bebaute Ortsteile, bebaute Bereiche im Außenbereich18
Bodenordnung19
Enteignung20
21
Erschließungsbeitrag22
Kostenerstattung23
Festlegung von Sanierungsgebieten24
Landesprogramme zum Erwirken von Bundesfinanzhilfen25
Vorbereitung und Durchführung
von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
26
Städtebauliche Entwicklungsbereiche27
Städtebauliche Verträge, Erschließungsverträge28
Auskunftsanspruch29
Stadtumbau29a
Soziale Stadt29b
Erhaltung baulicher Anlagen30
Automatisiertes Verfahren auf Abruf30a
Baulandkataster30b
Verarbeitung personenbezogener Daten30c
Planungsverbände31
Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln32
Erlass von Ausführungsvorschriften33
34
Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides35
Überleitungsvorschrift36
In-Kraft-Treten37

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 10. November 2021 (GVBl. S. 1239)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) wird bekanntgemacht, dass dieses Gesetz vorbehaltlich seines Artikels 6 Absatz 2 am 4. November 2021 in Kraft getreten ist.