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  • ab 16.11.2005 (aktuelle Fassung)

§ 29b AGBauGB - Soziale Stadt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

(1) Über die Festlegung von Gebieten der Sozialen Stadt nach § 171e Abs. 3 des Baugesetzbuchs beschließt der Senat.

(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung stellt in Abstimmung mit den Bezirken das Entwicklungskonzept nach § 171e Abs. 4 des Baugesetzbuchs auf und bestimmt die grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen der Sozialen Stadt. Die fachlich betroffenen Senatsverwaltungen sind zu beteiligen.

(3) Die Maßnahmen nach § 171e Abs. 5 des Baugesetzbuchs obliegen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann die Aufgaben auf die Bezirke übertragen.