§ 29b AGBauGB - Soziale Stadt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
(1) Über die Festlegung von Gebieten der Sozialen Stadt nach § 171e Abs. 3 des Baugesetzbuchs beschließt der Senat.
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung stellt in Abstimmung mit den Bezirken das Entwicklungskonzept nach § 171e Abs. 4 des Baugesetzbuchs auf und bestimmt die grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen der Sozialen Stadt. Die fachlich betroffenen Senatsverwaltungen sind zu beteiligen.
(3) Die Maßnahmen nach § 171e Abs. 5 des Baugesetzbuchs obliegen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann die Aufgaben auf die Bezirke übertragen.