§ 30a AGBauGB - Automatisiertes Verfahren auf Abruf
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Verfahren auf Abruf eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung.