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§ 31 AGBauGB - Planungsverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

Die Befugnisse der Gemeinde nach § 205 des Baugesetzbuchs nehmen die für die vorbereitende Bauleitplanung sowie für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieder des Senats wahr.