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§ 13 AGBauGB - Veränderungssperre

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

(1) An die Stelle der Satzung nach § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. In den Fällen des § 7 ist die zuständige Senatsverwaltung vor Erlass der Veränderungssperre zu unterrichten; die Senatsverwaltung kann den Erlass untersagen. Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 4 an sich, erlässt sie die Veränderungssperre als Rechtsverordnung; eine zuvor vom Bezirksamt erlassene Veränderungssperre bleibt unberührt. In den Fällen der §§ 8 und 9 wird die Veränderungssperre durch die zuständige Senatsverwaltung als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung wird die Veränderungssperre rechtsverbindlich. § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Vorschriften über die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das die Veränderungssperre erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen.

(3) Will das Bezirksamt eine Ausnahme von einer Veränderungssperre zulassen (§ 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs), so bedarf es in den Fällen der §§ 7 bis 9 der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung.