§ 30 AGBauGB - Erhaltung baulicher Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
(1) An die Stelle der Satzung nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. Sie ist einen Monat vor Erlass der zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Für die Ausübung des Eingriffsrechts gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 sinngemäß. Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 4 an sich, erlässt sie die Rechtsverordnung. Im Falle des § 9 Absatz 1 wird die Rechtsverordnung durch die zuständige Senatsverwaltung erlassen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird die Festlegung der Gebiete rechtsverbindlich. § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Absatz 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das die Rechtsverordnung erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 5 bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen.