§ 3 WoZustV - Zuständigkeit der Gemeinden und von IT.NRW
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
- Redaktionelle Abkürzung
- WoZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben im Sinne des Wohngeldgesetzes. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) ist die für den automatisierten Datenabgleich zuständige zentrale Landesstelle nach § 33 Absatz 3 bis 5 des Wohngeldgesetzes.