§ 2 WoZustV - Aufgaben der zuständigen Stellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
- Redaktionelle Abkürzung
- WoZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nehmen folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes;
- 2.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes;
- 3.
die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den hierzu erlassenen Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der ehemaligen Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln, gefördert worden sind;
- 4.
die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.