§ 5 WoZustV - Zuständigkeiten der NRW.BANK
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
- Redaktionelle Abkürzung
- WoZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
(1) Die NRW.BANK ist zuständig für:
- 1.
die Wohnungsmarktbeobachtung und -prognose auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen und seiner Regionen (einschließlich der Beratung und Betreuung von Regionen, Städten, Kreisen und Gemeinden bei der Durchführung der regionalen und kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung sowie der Unterstützung von Kommunen und Regionen bei der Erstellung von wohnungspolitischen Konzepten);
- 2.
die Erstellung von Berichten zur Wohnraumförderung, zur Entwicklung und Kontrolle des preisgebundenen Wohnungsbestandes sowie der dafür erforderlichen Statistiken;
- 3.
die Gewährung von Wohneigentumssicherungshilfe;
- 4.
die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen, die das Land für mit dem Wohnungswesen zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Begleit- oder Folgemaßnahmen, bereitstellt oder in der Vergangenheit bereitgestellt hat (§ 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen);
- 5.
die Bestands- und Nutzungskontrolle von Wohnheimen, Pflegewohnplätzen und Pflegeheimen.
(2) Der NRW.BANK wird auf Grundlage des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen die Verwaltung der zur Förderung des Wohnungswesens vom Bund oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gewährten Darlehen und Zuschüssen, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden, übertragen.