§ 4 WoZustV - Zuständigkeiten der Landesmittelbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
- Redaktionelle Abkürzung
- WoZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
(1) Die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen sind jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches zuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Wohnungsbau und die Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete.
(2) Für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für Mittel des Treuhandvermögens für
- 1.den Bau von Bergarbeiterwohnungen im Kohlenbergbau,
- 2.die Modernisierung von Bergarbeiterwohnungen und anderen Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind, sowie für Bergmannswohnungen
sind zuständig:
für den rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk:
die Bezirksregierung in Düsseldorf;für den Aachener Steinkohlenbezirk und den rheinischen Braunkohlenbezirk:
die Bezirksregierung in Köln.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für die Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und von § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn diese neben Mitteln des Treuhandvermögens gewährt wurden.