§ 13 DVO VIVBVEG - Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO VIVBVEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters in den Kreisen und kreisfreien Städten ermittelte Ergebnis unter Angabe der Zahl der gültigen Stimmzettel je Kreis und kreisfreie Stadt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss vor und übersendet die Feststellung an das für Inneres zuständige Ministerium, das sie der Landesregierung unterbreitet.