§ 1 VKostO - Mahngebühr
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.
(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens beauftragte Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.
(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.