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§ 11 DSO-LT - Technische und organisatorische Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
DSO-LT,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7-2

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 zu gewährleisten.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.