§ 11 DatschOLTTechnische und organisatorische Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DatschOLT,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7-2
(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 zu gewährleisten.
(2) § 7 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.