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§ 11 DatschOLTTechnische und organisatorische Maßnahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DatschOLT,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7-2

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 zu gewährleisten.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.