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§ 3 DSO-LT - Erhebung, Speicherung und Nutzung

Bibliographie

Titel
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
DSO-LT,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7-2

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die §§ 5 und 6 Absatz 4 bleiben unberührt.