§ 6 DSO-LT - Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- DSO-LT,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7-2
(1) Der Landtag betreibt elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen auch personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Zugriffsberechtigung und die Zugriffsmodalitäten für das jeweilige elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf die elektronischen Parlamentsinformations- und dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen wird.
(4) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 Absatz 1 gestanden hat.