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  • ab 06.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 8 DSO-LT - Richtigstellung und Berichtigung

Bibliographie

Titel
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
DSO-LT,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7-2

(1) Sind personenbezogene Daten in Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags regelt die Geschäftsordnung.

(2) Sind in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschussumdruck Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, sind die wahren Tatsachen auf schriftlichen Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschussumdruck zu veröffentlichen (Richtigstellung).

(3) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstellen.