§ 8 DSO-LT - Richtigstellung und Berichtigung
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- DSO-LT,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7-2
(1) Sind personenbezogene Daten in Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags regelt die Geschäftsordnung.
(2) Sind in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschussumdruck Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, sind die wahren Tatsachen auf schriftlichen Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschussumdruck zu veröffentlichen (Richtigstellung).
(3) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstellen.