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§ 48 SchAG NRW - Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.

(2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.

(3) Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.